Allgemeine Geschäftsbedingungen der RAD Sicherheit GmbH

  1. Allgemeine Dienstausführung

1.1 Die Gewerbeordnung regelt die Anforderungen für den erlaubnispflichtigen Betrieb von gewerblich angebotenen Bewachungs- und Sicherheitsleistungen.

1.2 RAD Sicherheit GmbH (‘Auftragnehmer”) besitzt die nach § 34 a Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis und betreibt das Gewerbe als Revier- wach-, Separatwach- oder Sonderdienste.

1.3 Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Auftragnehmer werden in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Einzelheiten der zu erbringenden Dienstleistungen werden jeweils in einem gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer (gemeinsam ‘Parteien’) erarbeiteten Leistungskatalog beschrieben und vereinbart (‘vereinbarte Dienste’). Unabhängig davon, überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Erbringung der in den vereinbarten Diensten übertragenen Schutzaufgaben das Hausrecht der jeweiligen Objekte und Bereiche. Auftraggeber ist bekannt, dass Auftragnehmer sich bei der Ausführung der vereinbarten Dienste nur der sogenannten Jedermannsrechte bedienen kann.

Die vereinbarten Dienste umfassen in der Regel einen oder mehrere der hier aufgeführten Bereiche:

1.4 Revierdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen. Bei unvorhersehbaren Hindernissen, z.B. Verkehrslage, Witterungsbedingungen, kann Auftragnehmer die Durchführung einzelner Rundgänge und Kontrollen absagen, ohne dass Auftraggeber hieraus Ansprüche geltend machen kann.

1.5 Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmänner/ Wachfrauen oder Pförtner(-innen), die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt werden. Die einzelnen Tätigkeiten werden im Rahmen der vereinbarten Dienste festgelegt.

1.6 Sonderdienste, hierzu gehören z.B. Personenkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Werttransporte, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.

1.7 Auftragnehmer erbringt seine Tätigkeiten als Dienstleistung, wobei er sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl der beschäftigten Personen sowie das dienstliche Weisungsrecht liegt allein beim Auftragnehmer, mit Ausnahme eines Falles von Gefahr im Verzug.

Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vereinbarten Dienste anderer zugelassener Partner zu bedienen, die die gleichen Sicherheitsstandards erfüllen. Auftraggeber kann seine Zustimmung zur Erbringung der vereinbarten Dienste durch einen Partner, im Sinne dieses Abschnitts nur versagen, soweit ein wichtiger Grund vorliegt, den Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitteilt.

Arbeitnehmerüberlassung gemäß dem Gesetz über gewerbsmäßige Arbeiternehmerüberlassung vom 07. August 1972, in der jeweils gültigen Fassung liegt nicht vor. Auftragnehmer ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Personal allein verantwortlich.

  1. Vertragsbeginn, Kündigung

2.1 Soweit Auftragnehmer Kostenvoranschläge, Einsatzpläne oder andere vertrauliche Informationen in Vorbereitung eines Vertragsschlusses an Auftraggeber weitergibt, bleiben diese im Eigentum von Auftragnehmer und dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

2.2 Der Vertrag über die vereinbarten Dienste ist für die Parteien ab der Annahme des Angebotes verbindlich. Der Leistungsbeginn kann davon abweichend festgelegt werden.

2.3 Nebenabreden, nachträgliche Änderungen oder Anpassungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

2.4 Vertragslaufzeit

Der Vertrag läuft, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, für 12 Monate ab Vertragsbeginn. Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt, so verlängert sich die Laufzeit des Vertrags jeweils um ein weiteres Jahr.

  1. Außerordentliche Vertragsbeendigung

3.1 Bei Umzug des Auftraggebers mit dem Vertragsobjekt zu einem anderen Ort, als dem sich aus dem Vertrag ergebenden Ort, für die Erbringung der vereinbarten Dienste, der mehr als 40 km außerhalb eines Wachbezirks des Auftragnehmers liegt, kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen, vorausgesetzt Auftraggeber hat Auftragnehmer von seinen Verlegungsplänen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

3.2 Gibt Auftragnehmer einen Wachbezirk auf oder verändert er einen solchen, so ist Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

  1. Begehungsvorschrift, vereinbarte Dienste

4.1 Im Einzelfall ist die für die Ausführung der vereinbarten Dienste getroffene Vereinbarung maßgebend. Diese enthält den Wünschen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Anzahl der Rundgänge, Kontrollen, und sonstige Dienstverrichtungen, die vorzunehmen sind. Soweit eine solche Vereinbarung nicht vorliegt oder unvollständig ist, ergeben sich die mindestens zu erbringenden Leistungen aus Abschnitt 1, insbesondere 1.4 bis 1.6.

4.2 Änderungen und Ergänzungen dieser vereinbarten Dienste bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Ausgenommen von dieser Regelung sind unvorhersehbare Situationen die es erforderlich machen, von den vereinbarten Diensten abzuweichen. Diese sind im Nachgang zu protokollieren und schriftlich zu melden.

  1. Schlüssel, Räumlichkeiten und Notfall-Anschriften

5.1 Die für die Erbringung der vereinbarten Dienste erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig, dies bedeutet für den regelmäßigen Geschäftsablauf mindestens 48 Stunden vor Leistungsbeginn, und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ein Schlüssel im Sinne dieser Vorschrift stellt jede Vorrichtung dar, die dazu dient lediglich befugten Personen den Zugang zu einem bestimmten Bereich zu gestatten.

5.2 Für Schlüsselverluste und für vorsätzliche oder grob fahrlässige durch Mitarbeiter des Auftragnehmers verursachte Beschädigungen der Schlüssel haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der Haftungsklausel dieser Vereinbarung.

5.3 Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer die Anschriften, die bei einer Gefährdung des Objektes, auch nachts telefonisch, von der Gefährdungslage informiert werden können. Anschriftenänderungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Soweit Auftragnehmer bei Objekten vereinbarte Dienste erbringt und mit aufgeschalteten Alarmsystemen die Alarmverfolgung durchführt, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge schriftlich vor Leistungsbeginn anzuordnen.

5.4 Auftraggeber ist verpflichtet Auftragnehmer Räumlichkeiten, die zur Erbringung der vereinbarten Dienste notwendig sind, einschl. aller technischen Einrichtungen und Vorrichtungen, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

  1. Beanstandungen

6.1 Beanstandungen, gleich welcher Art, die sich auf die Ausführung der vereinbarten Dienste oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach deren Feststellung durch den Auftraggeber schriftlich der Einsatzleitung oder der Geschäftsleitung des Auftragnehmers zu melden.

6.2 Soweit eine solche Mitteilung des Auftraggebers nicht rechtzeitig erfolgt, kann Auftraggeber aus einer solchen Beanstandung keine Rechte geltend machen.

6.3 Wiederholte oder grobe Verstöße bei der Ausführung der vereinbarten Dienste berechtigen den Auftraggeber nur dann zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages, soweit Auftragnehmer, nach erfolgter schriftlicher Benachrichtigung durch den Auftraggeber, nicht in angemessener Weise -spätestens innerhalb von sieben Werktagen -für Abhilfe sorgt.

  1. Unterbrechung der Bewachung

7.1 Auftragnehmer ist berechtigt, die Alarmverfolgung eines Objektes einzustellen oder zweckentsprechend umzustellen, soweit dies zu einer das gewöhnliche Maß im Bewachungsgewerbe übersteigenden Gefährdung seiner Mitarbeiter führen würde. Eine das gewöhnliche Maß im Bewachungsgewerbe übersteigende Gefährdung ist, ohne abschließend zu sein, anzunehmen in Fällen von Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen oder unfriedlichen Demonstrationen, bzw. in Fällen in denen ein nationaler Notstand ausgerufen wurde.

7.2 Sollte aufgrund einer der vorgenannten Umstände die Alarmverfolgung mit den vereinbarten Diensten nicht mehr gewährleistet werden können, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber so bald als möglich einen Vorschlag zur Anpassung der vereinbarten Dienste unterbreiten. Kommt eine entsprechende Vertragsanpassung nicht zustande, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Alarmverfolgung ohne Einhaltung einer Frist für den Zeitraum eines der oben genannten beispielhaft aufgeführten Umstände einzustellen.

  1. Zahlung des Entgelts

8.1 Das Entgelt für erbrachte vereinbarte Dienste ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, monatlich im Voraus zu zahlen.

8.2 Das vereinbarte Entgelt ist netto und ohne Abzug von Skonto zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu leisten.

8.3 Bei Einzelaufträgen ist das Entgelt nach Ausführung der vereinbarten Dienste und Rechnungsstellung mit einer Zahlungsfrist von 7 Tagen zahlbar.

8.4 Aufrechnung und Zurückhaltung des Entgelts sind nicht zulässig, ausgenommen sind Fälle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

8.5 Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlungspflicht für die verbleibende Vertragslaufzeit oder vom Vertrag im Ganzen entbunden wird. Voraussetzung ist, dass dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.

8.6 Gerät Auftraggeber mit der Zahlung des vereinbarten Entgeltes mehr als zwei Monate in Verzug, ist Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Des Weiteren ist Auftragnehmer in diesem Falle berechtigt, weitergehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Auftragnehmer kann ohne Nachweis eines Schadens eine Entschädigung von 30 % des vereinbarten Jahresentgeltes, die sich aus der bei Ausspruch der Kündigung gültigen Gebühr ergibt, verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

  1. Preisänderung

Im Falle der Veränderung oder Neueinführung von Steuern, gesetzlichen Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das zwischen den Parteien vereinbarte Entgelt um einen Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der oben nicht abschließend genannten Faktoren die Stundenverrechnungssätze für die Ausführung geändert haben, zuzüglich der jeweils gültigen Steuern und Abgaben. Ausreichend für die Geltendmachung veränderter Lohnkosten ist eine entsprechende Bestätigung des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.

  1. Haftung und Haftungsbegrenzung

10.1 Die Haftung des Auftragnehmers für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

10.2 Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt. Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle schuldhafter Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.

10.3 Gemäß der Verordnung über das Bewachungsgewerbe besteht eine Haftpflichtversicherungspflicht des Auftragnehmers, gem. § 14 Abs. 2. Die Höhe der Mindestversicherungssummen ist in der Bewachungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.

Auftraggeber kann einen Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung durch Vorlage einer aktuellen Versicherungsbestätigung verlangen. Dem entsprechenden Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Sicherungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie z.B. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Die Haftung für solche Schäden ist, soweit keine andere Regelung vereinbart wurde, im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zugelassen, begrenzt Auftragnehmer seine Leistungspflicht innerhalb eines Versicherungsjahres auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme für alle verursachten Schäden.

Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass Auftragnehmer die Haftung für die in Klausel 10.6 c] und d] genannten Risiken von der Versicherungspflicht ausgenommen hat.

10.4 Die Haftung für Personenschäden bleibt hiervon unberührt.

10.5 Der Haftpflichtanspruch erlischt, wenn Auftraggeber nicht innerhalb von drei Tagen nach Feststellung eines Schadenfalles dem Auftragnehmer diesen schriftlich angezeigt hat und im Falle der Ablehnung der Eintrittspflicht durch den Auftragnehmer oder dessen Versicherungsgebers binnen drei Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht hat.

10.6 Die Haftungsbegrenzungen unter dieser Vereinbarung betragen:

a] für Personenschäden 1.000.000 Euro

b] für Sachschäden 250.000 Euro

c] für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro

d] für reine Vermögensschäden 12.500 Euro

10.7 Die Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden), die durch schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers bzw. dessen Erfüllungsgehilfen eintreten.

  1. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafen

11.1 Auftraggeber ist einverstanden, dass er für den Fall, dass er während der Laufzeit dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses direkt oder indirekt eine Person beschäftigt, die bei Auftragnehmer angestellt ist oder war und die für die Erfüllung von vereinbarten Diensten nach diesem Vertrag eingesetzt wird oder wurde eine Vertragsstrafe in Höhe der zehnfachen zuletzt bezahlten Vergütung für die Person bezahlt, in Anerkennung der Kosten, die Auftragnehmer für die Ausbildung dieser Person entstanden sind. Diese Vertragsstrafe soll nicht verwirkt sein, soweit sich Auftragnehmer von einem Mitarbeiter getrennt hat.

  1. Datenschutz

12.1 Auftragnehmer ist zur Einhaltung der jeweils gültigen Bewachungsverordnung und zur Belehrung der mit der Erfüllung der vereinbarten Dienste eingesetzten Mitarbeiter gem. § 17 der Bewachungsverordnung verpflichtet.

12.2 Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, sog. Datenschutz Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung. Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. F, Art 28 Abs. 3 DSGVO sowie Art. 12ff. DSGVO.

12.3 Bei Nichteinhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen finden die Haftungsregelungen dieses Vertrages Anwendung.

  1. Gerichtsstand

13.1 Gerichtsstand ist Köln, soweit dies wirksam zwischen den Parteien vereinbart werden kann.

13.2 Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragspartner schließen ausdrücklich die Anwendung des sog. UN Kaufrechts auf diese Vereinbarung aus.

  1. Schlussbestimmungen

14.1 Geltungsbereich

Diese hier festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als ausschließlich vereinbart zwischen den Parteien. Entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht anerkannt, es sei denn Auftragnehmer hat schriftlich deren Geltung zugestimmt.

14.2 Individuelle schriftliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen.

Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer dar. Weitergehende vorhergehende Korrespondenz, einschl. der dort gemachten Zusicherungen oder Versprechen, finden, soweit sie nicht Bestandteil dieser Vereinbarung geworden sind, keine Anwendung auf diese Vereinbarung.

14.3 Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages, sind sich die Parteien einig, dass an deren Stelle eine Regelung treten soll, die dem von den Parteien beabsichtigten Regelungszweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke. Die Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrages im Übrigen wird durch die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen nicht berührt.