Die Aufgaben und Einsatzfelder im Wach- und Sicherheitsgewerbe sind sehr verschieden. Vom Veranstaltungsschutz über den Objektschutz bis hin zum Personenschutz ist es für einen Sicherheitsmitarbeiter unerlässlich seine Rechte und Pflichten umfassend zu kennen und rechtssicher handeln zu können.

Eine besondere Pflicht zu Handeln

die Garantenstellung ist ein zentraler Begriff im Sicherheitsgewerbe. Die Garantenpflicht ist in § 13 Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Nach dieser Vorschrift kann sich der Sicherheitsdienstmitarbeiter strafbar machen, wenn er seiner Verpflichtung durch Unterlassen nicht nachkommt.

Während seiner Tätigkeit im Sicherheitsdienst wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zu einem Überwachungsgaranten. Daraus ergibt sich seine Verpflichtungen, dass er einerseits Gefahrenquellen abwendet, sodass Dritte nicht zu Schaden kommen können. Insofern müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Sicherungspflicht nachkommen. Darüber hinaus sind sie auch Beschützergarant. Das bedeutet, dass sie Obhutspflichten haben, um das Objekt der Bewachung vor Gefahren, die von außen kommen, zu schützen.

Jeder Sicherheitsmitarbeiter schließt mit seinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag, wonach er verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Im Gegenzug erhält er die vertraglich geschuldete Vergütung. Der Arbeitgeber schließt seinerseits einen Vertrag mit dem Auftraggeber, der die Dienste des Sicherheitsgewerbes in Anspruch nimmt.

Durch den Vertrag mit dem Auftraggeber wird eine spezielle Vertrauenslage geschaffen. Das Vertrauen begründet insofern die Schutzfunktion, der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort nachkommen müssen. In der Funktion als Überwachungs- und Beschützergarant haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine abweichenden rechtlichen Befugnisse. Sie dürfen ausschließlich im Rahmen der regulären Rechtsordnung, der Jedermannsrechte und der Hausordnung tätig werden.

Während ihrer Tätigkeit üben sie das Hausrecht über das Objekt des Auftraggebers aus. Das bedeutet auch, dass sie dazu berechtigt sind, unerwünschte bzw. unbefugte Personen von dem Ort zu verweisen oder am Zugang zu hindern.

Ein Sicherheitsmitarbeiter hat aber neben diesen Rechten auch die Pflicht, seine Garantenstellung zu wahren und Hilfe zu leisten. Wir zum Beispiel eine Großveranstaltung wegen einer Notlage evakuiert, darf der zuständige Evakuierungshelfer des Sicherheitsdienstes nicht das Weite suchen. Er ist verpflichtet im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür sorge zu tragen, dass die Veranstaltungsgäste, Mitarbeiter und andere Beteiligte das Gelände möglichst zügig und unbeschadet verlassen.

Über den Sicherheitsdienst hinaus kann sich eine Garantenstellung aus verschiedenen anderen Situationen ergeben:

• aus dem Gesetz
• aus einem Vertrag bzw. der tatsächlichen Übernahme der Gewähr,
• aus der sogenannten Ingerenz, folglich einem schädigenden Vorverhalten, und
• aus einer engen Lebensbeziehung.

 

Mehr zum Thema „Granatenstellung“ finden Sie im Lernstoff der Sachkundeprüfung nach 34a GewO. Es wird im Lernfeld „Straf- und Strafverfahrensrecht“ behandelt und ist fester Bestandteil der Prüfung.

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