Der Begriff des Hausrechts bezieht sich auf das Grundrecht jedes Menschen auf den Schutz privater Örtlichkeiten.

Der Begriff des Hausrechts bezieht sich auf das Grundrecht jedes Menschen auf den Schutz privater Örtlichkeiten. Auch das Gestatten und Verwehren des Zutritts ist Teil dieses Grundrechts. In diesem Zusammenhang nicht selten ist die Notwendigkeit der Erfüllung von Bedingungen zur Gewährung des Zutritts, so beispielsweise die Bezahlung eines Eintrittspreises bei Betreten einer Bar oder eines Clubs. Bei Nichteinhaltung des Hausrechts beinhaltet dieses im Übrigen auch das Recht auf die Durchsetzung eines Hausverbots.

Absicherung der Ordnung und Bewachung des Objekts

Das Hausrecht des Hausherrn schafft Sonderrechte. Aus diesem Grund haben auch den Inhaber des Hausrechts vertretende Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes das Recht auf die Erteilung und Durchsetzung eines Hausverbots. Dies gilt gerade im Rahmen von Objektschutz und Veranstaltungssicherheit: Denn besonders hier besteht ein erhöhter Schutz- oder Befriedungsbedarf. Ob Lager, Kaserne, Energieanlage oder Munitionsdepot: Ein Sicherheitsdienst gewährleistet die Absicherung der Ordnung sowie die Bewachung des Objekts. Daneben kommen auch Bahnhöfe und Flughäfen immer mehr als Bewachungsobjekte ins Gesichtsfeld. Wichtig ist dies vor allem im Falle großer Menschenmengen in Clubs, Stadien oder Diskotheken. In solchen Objekten sorgen Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes für die Ausübung des Hausrechts und der Schlüsselgewalt als „Besitzdiener“.

Zum Schutz von Menschen und Eigentum

Für seinen Auftraggeber sorgt ein Sicherheitsdienst für die Durchsetzung des Hausrechts und der darauf basierenden Hausordnung. Verbietet die Ordnung eines Bahnhofs beispielsweise das Rauchen oder Trinken von Alkohol, berechtigt dies Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes zur Kontrolle der sich dort befindlichen Personen. Ebenfalls zu nennen ist die Erteilung von Stadionverboten oder Hausverboten für Ladendiebe. Im Rahmen von Objektschutz und Veranstaltungssicherheit beschäftigen sich Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes mit der Absicherung bestimmter Areale oder Gebäude. Die Einsatzmaßnahmen richten sich hierbei nach der Art und Größe der Veranstaltung. Ob Volksfest oder Rockkonzert: Bei Veranstaltungen erfolgt der Einsatz von Sicherheitspersonal spezifisch für Personenschutz, Einlasskontrolle, Bühnensicherung, Tourbegleitung, Grabensicherung, Einsatzleitung oder Notausgangbewachung. Rechtsgrundlage ist hierbei neben dem Veranstaltungsrecht der Bewachungsvertrag zwischen dem Veranstalter und dem Sicherheitsdienst. Sowohl im Objektschutz als auch in der Veranstaltungssicherheit zielt der Einsatz von Sicherheitspersonal also auf den Schutz von Menschen und Eigentum.

Hausfrieden und Unverletzlichkeit der Wohnung

Vom Mittelalter bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts bezog sich das Grundrecht des Hauses auf die Haus- und Schirmgewalt über Haushalt, Hausgenossen sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Aus diesem Grund umfasste es zum Beispiel auch das Verheiraten der Töchter oder das Verkaufen der Leibeigenen im Falle einer Notlage. Heutzutage beruht das Hausrecht auf dem Grundstücksbesitz oder -eigentum laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB). In Deutschland findet es häufig in Zusammenhang mit dem Hausfrieden sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes Erwähnung. Es gilt nicht nur, aber vor allem auch für gewerblich und freiberuflich genutzte Grundstücke wie Bars, Clubs, Restaurants und Konzerthallen. In Notsituationen hat der Hausherr das Recht auf das Aussprechen und Durchsetzen eines Hausverbots mit Hilfe physischer Durchsetzung. Bei einem Verstoß gegen ein Hausverbot handelt es sich um einen Hausfriedensbruch. Daneben hat auch die Nichteinhaltung von Zutrittsbedingungen straf- und zivilrechtliche Folgen.

Ahndung durch ein Hausverbot

Im Gegensatz zum Hausrecht ist die Hausordnung eine Sammlung privatrechtlicher Vorschriften für die Benutzung jedweder Gebäude. Dennoch entspricht selbstverständlich auch sie trotz ihres privatrechtlichen Charakters den allgemein gültigen Gesetzen. Die Kenntlichmachung von Hausordnungen ist in Deutschland nicht Vorschrift. Hausordnungen gelten in einer Vielzahl von Gebäuden wie Kinos, Kirchen, Schulen, Fabriken, Bahnhöfen, Gaststätten, Kaufhäusern, Universitäten, Supermärkten, Bürogebäuden, Schwimmbädern oder Mehrfamilienhäusern. Ein Verstoß gegen die Hausordnung unterliegt im Regelfall der Ahndung durch ein Hausverbot.

Wohnungen, Geschäftsräume oder Gastronomieeinrichtungen

Im Strafrecht findet sich der Schutz des Hausrechts insbesondere in Paragraph 123, Absatz 1 des Strafgesetzbuchs. Danach handelt es sich bei einem Eindringen in ein befriedetes Besitztum wie eine Wohnung, einen Geschäftsraum oder eine Gastronomieeinrichtung ohne Befugnis um einen Hausfriedensbruch. Auch das Verweilen ohne Befugnis oder das Nichtentfernen nach Aufforderung des Berechtigten ist in diesem Zusammenhang eine strafbare Handlung. In einem solchen Fall hat der Hausherr die Befugnis zur Durchsetzung seines Rechts mit Hilfe physischer Durchsetzung. Laut Bundesgerichtshof ist das Grundrecht auf den Schutz privater Örtlichkeiten unter anderem Ausdruck der durch Artikel 2, Absatz 1 des Grundgesetzes gewährleisteten Privatautonomie und Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben.

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