In den Nachrichten, Filmen und besonders Gerichtsserien ist oft der Satz zu hören: „Sie/Er handelte aus Notwehr“. Doch was rechtlich genau dahinter steckt und wie viele Kriterien erfüllt werden müssen, bevor eine Handlung der Notwehr zugeordnet werden kann, ist komplex.

Bei der Notwehr handelt es sich um einen Rechtfertigungsgrund der, wenn er tatsächlich gegeben ist, von einer Strafe befreit. Wird man angegriffen und verteidigt sich um den Angriff abzuwehren oder zu verhindern, liegt es nah, eine Notwehrsituation zu vermuten. Doch nicht jeder Angriff wird gleich bewertet.

Notwehr/Nothilfe:

Die Notwehr ist nur gegen menschliche Angriffe (nicht gegen Tiere) zulässig, die gegen einen selbst (Notwehr) oder eine andere Person (Nothilfe) gerichtet sind. Der Paragraf hierzu lautet:

Notwehr, § 32 StGB
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich und geboten ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet und noch nicht beendet ist.

Rechtswidrig ist er, wenn der Täter keinen Rechtfertigungsgrund hat. Dies bedeutet auch, dass eine Verteidigung aus Notwehr nicht auf eine eigen initiierte Provokation oder Drohung folgen kann.

Gegen Angriffe darf man sich im erforderlichen Maße wehren und muss dabei das „mildeste, erfolgversprechende“ Mittel wählen. Geboten bedeutet, dass zwischen Angriff und Verteidigung kein hohes Missverhältnis bestehen darf.

§ 33 StGB, Überschreitung der Notwehr („Notwehrexzess“)
der Angegriffene verteidigt sich aus Verwirrung, Schrecken oder Angst zu stark und wählt nicht das „mildeste, erfolgversprechende“ Mittel.

Putativnotwehr
jemand nimmt irrtümlicherweise an, angegriffen zu werden und verteidigt sich, obwohl kein Angriff stattfindet oder bevorsteht.

Neben den verschiedenen Notwehrsituationen die sich auf einen Konflikt zwischen Menschen beziehen, sind Angriffe von Tieren oder Gefahren die von Gegenständen oder höheren Gewalten (z. B.: Naturkatastrophen, Brand, Überschwemmung) ausgehen, im Gesetz separat geregelt und werden als „Notstand“ bezeichnet.

Verteidigender Notstand:

Ist nur direkt gegen ein Tier oder eine Sache anzuwenden, von dem eine Gefahr ausgeht (Beispiel: Abwehr eines angreifenden Hundes).

Angreifender Notstand:

Ist die Abwehr von Gefahren, aufgrund derer ein Unbeteiligter einen Schaden erleidet oder erleiden könnte (Beispiel: Um ein Kind aus einem brennenden Haus zu retten, tritt man eine Tür ein)

All diese Rechtfertigungsgründe (und noch einige weitere) zählen zu den sogenannten Jedermannsrechten, die wir in unserem Security A-Z bereits ausführlich beschreiben haben. Klicken sie hier um den Artikel „J wie Jedermannsrechte“ zu lesen.

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