Waffen sind zu Angriffs- und Verteidigungszwecken geeignete Gegenstände, welche in der Regel der Verwundung oder Beeinträchtigung von Menschen in ihrer Handlungsfähigkeit dienen. Geregelt werden der Waffenbesitz, die Waffenwirtschaft und der Waffengebrauch durch das Waffenrecht.

Der Einsatz von Verteidigungswaffen im gewerblichen Schutz- und Sicherheitsdienst

Im Rahmen gewerblicher Schutz- und Sicherheitsdienste ist die Selbsthilfe des Besitzdieners von Bedeutung. Hier überträgt der Besitzer den Schutz und die Sicherheit seines Besitzes einem Bewachungsgewerbe und somit dessen Mitarbeitern. In Sachen Ausrüstung sorgt ein Bewachungsunternehmer für die möglichst funktionsfähige und sicherheitsgerechte Ausstattung seiner Beschäftigten im Schutz- und Sicherheitsdienst. Beispielsweise durch durchstich- und durchschusshemmende Schutzwesten für den Fall der Konfrontation mit stich- oder schusswaffentragenden Tätern. Nicht geführt oder bereitgehalten werden dürfen Schreck-, Reizstoff- oder Signalschusswaffen. Denn sie vermitteln ein oftmals trügerisches Sicherheitsgefühl und können leicht mit Handfeuerwaffen verwechselt werden. Unter tragbaren Gegenständen als Waffen versteht das Waffengesetz Hieb- und Stoßwaffen wie beispielsweise Schlagstöcke. Der Einsatz solcher Verteidigungswaffen im gewerblichen Schutz- und Sicherheitsdienst ist bei Vorliegen einer allgemein rechtsgültigen Erlaubnis gemäß Waffengesetz teilweise gestattet.

Von Schwertern über Hieb- und Stichwaffen bis hin zu Elektroschockern

Es sei von vorneherein festgehalten: Das Waffengesetz regelt ganz klar die Rechtmäßigkeit und Unrechtmäßigkeit im Einsatz von Verteidigungswaffen. Illegale Verteidigungswaffen reichen von Schwertern über Hieb- und Stichwaffen bis hin zu Elektroschockern. Auch eine Vielzahl von Messern mit Stand- oder Sprungklinge einer gewissen Länge unterliegt laut Gesetz dem Verbot. Allein ihr Besitz ist bereits eine Straftat. Ergänzt werden kann die Liste durch Waffen wie Faustmesser, Wurfsterne, Schlagringe, Würgegeräte und Butterflymesser u.Ä.. Verboten sind all diese Verteidigungswaffen aufgrund ihrer Herstellung hauptsächlich zur Verletzung von und nicht allein zum Schutz vor Menschen. Legale Verteidigungswaffen sind Messer mit einer Standklinge unter 12 Zentimetern oder Messer mit einer Sprungklinge unter 8 Zentimetern. Legal sind auch sich unter Verschluss befindliche Pfeffersprays und Schlagstöcke. Hier ist allerdings deutlich zwischen Besitz und Führung einer Verteidigungswaffe zu unterscheiden.

Grenzen für den Besitz, die Nutzung und den Erwerb von Waffen

Illegaler Waffenbesitz ist laut Gesetz ein nicht zu unterschätzendes Vergehen. Denn das deutsche Waffengesetz zieht sehr enge Grenzen für den Besitz, die Nutzung und den Erwerb von Waffen. Ebenso streng sind die Vorgaben für Waffenbesitzer. Außerdem gibt es dem Gesetz nach grundsätzlich verbotene Waffen. Geahndet wird im Falle eines Besitzes ebendieser Waffen mit einer Geld- oder Haftstrafe. In Bezug auf erlaubnisfreie oder erlaubnispflichtige Verteidigungswaffen besonders wichtig ist die Anlage 2 zum Waffengesetz. Sie nämlich beschäftigt sich mit der Kategorisierung von Waffen. Ein generelles Besitzverbot gilt demnach für Waffen wie Faustmesser, Wurfsterne und Butterflymesser. Doch auch im Falle legaler Verteidigungswaffen umfasst das Besitzrecht noch längst nicht unbedingt das Recht auf ein Führen der Waffe in der Öffentlichkeit. Das Strafmaß für illegalen, unrechtmäßigen Waffenbesitz liegt je nach Schwere und Einzelfall bei bis zu 5 Jahren.

Das jeweils mildeste zur Verfügung stehende Mittel zur Abwehr

Eines steht fest: Wer angegriffen wird, darf sich wehren. Dennoch landen immer und immer wieder Opfer wegen Körperverletzung vor Gericht. Um Notwehr handelt es sich erst im Falle einer Gefährdung der eigenen, rechtlich geschützten Interessen. Dazu gehören das Leben, die körperliche Unversehrtheit, das Eigentum und die sexuelle Selbstbestimmung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Verteidigung ist es erst im Falle eines Angriffs.  Als Notwehr zählt das jeweils mildeste zur Verfügung stehende Mittel zur Abwehr eines Angreifers. Das heißt konkret: Man darf niemanden stärker verletzen als notwendig. Allerdings liegt die Wahl des Mittels im Auge des Opfers. In einer Notwehrsituation vollständig verboten sind Waffen illegaler Natur. Dennoch lässt sich zusammenfassen: Wer angegriffen wird, muss nicht weglaufen – sondern darf sich verteidigen. Dies gilt allerdings nicht im Falle einer extremen Überreaktion oder einer vorherigen Provokation. Wer vorher gepöbelt hat, verwirkt sein Recht auf Selbstverteidigung. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Mitarbeiter von Sicherheitsunternehmen.

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