Sicherheitsmitarbeiter sollten die Grundzüge des deutschen Waffenrechts kennen.

Im deutschen Waffenrecht  ist insbesondere die Differenzierung zwischen Schreckschusswaffen und Schusswaffen zu beachten. Bei einer Schreckschusswaffe handelt es sich um eine Nachbildung, die optisch kaum von einer echten Schusswaffe zu unterscheiden ist. Sie verschießt allerdings keine Projektile, da in den Lauf ein spezieller Stahlstift eingearbeitet wird, sodass das Rohr verschlossen ist. Mit ihnen kann allerdings Kartuschen- und Reizgasmunition abgefeuert werden.

In Deutschland müssen diese speziellen Waffen ein Prüfsiegel haben, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ausgestellt wird. Ist das Siegel nicht vorhanden, gelten sie als eine erlaubnispflichtige Schusswaffe.

Das Waffenrecht für Sicherheitsmitarbeiter:

Beim Sicherheitsdienst wird generell ein legitimes Bedürfnis für das Bewaffnen angenommen. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Waffenscheine nur noch unter strengen Voraussetzungen bewilligt werden. Die Erlaubnis wird mehr pauschal erteilt. Sicherheitsfirmen müssen im Einzelfall nachweisen, dass die Bewaffnung notwendig ist, um im konkreten Fall Personen oder Objekte gemäß § 28 Abs.1 Satz 1 WaffG zu schützen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.11.2015, Az. 6 C 67.14).

Jeder Sicherheitsmitarbeiter muss die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, wenn das Sicherheitsunternehmen ihn mit einer Waffe ausrüsten möchte. Insofern ergeben sich keine Besonderheiten zu den Privatpersonen, sodass sich die nachzuweisenden Tatsachen aus § 4 Abs. 1 WaffG ergeben.

Wurde der Sicherheitsfirma für einen konkreten Auftrag die Erlaubnis erteilt, dürfen die eingesetzten Wachpersonen die Waffen ausschließlich während der tatsächlichen Ausführung des Auftrags tragen. Dies ist vom Unternehmer sicherzustellen, § 28 Abs.2 WaffG.

Das Waffenrecht für Privatpersonen:

Für Privatpersonen ist es in Deutschland kaum möglich, eine Waffe legal tragen zu dürfen. Das Gewaltmonopol liegt grundsätzlich beim Staat. Der Handel sowie Umgang mit Schuss- und Stoßwaffen ist grundsätzlich verboten. Wer mit einer Waffe legal umgehen möchte, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis. Grundsätzlich müssen gemäß § 4 WaffG die folgenden Voraussetzungen für eine Erlaubnis vorliegen:
Die Person muss volljährig sein.
• Sie muss ihre persönliche Eignung sowie Zuverlässigkeit nachweisen. Insbesondere darf die Privatperson nicht vorbestraft sein.
• Sie muss einen Nachweis über die erforderliche Sachkenntnis bringen. Das bedeutet, dass sie einen Beleg dafür hat, mit der Schuss- oder Stoßwaffe zweckmäßig umgehen zu können.
Des Weiteren muss eine spezielle Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Letztlich, und daran wird es bei Privatpersonen regelmäßig scheitern, muss ein spezielles Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG gegeben sein. Der Waffenbesitz muss erforderlich für die Privatperson sein. Hierbei gelten strengen Maßstäbe, um die Allgemeinheit vor einem Ausufern von unsachgemäßem Waffengebrauch zu schützen.

Waffenbesitzkarte,  Waffenschein und Waffensachkundeprüfung

Die Waffenbesitzkarte (kurz: wbk) erlaubt den Erwerb und den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen, die in der Karte eingetragen werden müssen. Somit ist die wbk nicht mit einem Schein zu verwechseln. Die Waffenbesitzkarte muss von der zuständigen Behörde ausgestellt werden, wobei sämtliche Waffen eingetragen werden müssen, die vom Karteninhaber besitzt werden dürfen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 4 WaffG.

Im Gegensatz dazu ist der Waffenschein die behördliche Erlaubnis, Waffen nicht nur besitzen, sondern auch führen zu dürfen. Zu unterscheiden ist zwischen einem kleinen und einem großen Schein. Der Inhaber des kleinen Scheins darf gemäß § 10 WaffG Reizstoff-, Schreckschuss- oder Signalwaffen führen. Dazu zählt beispielsweise auch die Gaspistole. Mit dem kleinen Schein dürfen Besitzer ihre erlaubnisfreien Waffen auch außerhalb der eigenen Wohnung bzw. Geschäftsräumen tragen.

Demgegenüber ist der große Waffenschein für alle Waffen zwingend erforderlich, die erlaubnispflichtig sind, insofern diese in der Öffentlichkeit getragen werden. Für Schuss-, Luftdruck-, Federdruck sowie CO2 Waffen muss der große Schein vorgelegt werden können. Andernfalls drohen sehr empfindliche Strafen.

Die Waffensachkundeprüfung ist gesetzlich in § 7 WaffG normiert. Sie muss für den erlaubten Umgang mit Munition und Waffen nachgewiesen werden. Die Waffensachkundeprüfung umfasst neben dem theoretischen Unterricht auch die Unterweisung in der Praxis. Der Prüfling soll nachweisen, dass er das Waffengesetz und andere Rechtsgrundlagen kennt. Darüber hinaus muss er die speziellen Voraussetzungen für das Erwerben, Besitzen und Führen von Waffen theoretisch kennen. Im praktischen Teil muss er zeigen, dass er am Schießstand sicher mit Waffe und Munition umgehen kann. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen, mündlichen sowie praktischen Aufgabenteil. Der jeweilige Inhalt kann von Bundesland zu Bundesland variieren.

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