Fragen zur Arbeitszeit, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind für Sicherheitsmitarbeiter besonders wichtig. Grundlegend ist die Kenntnis über die Bedeutung der Begriffe, deren Wortklang zunächst sehr übereinstimmend wirkt.

Dennoch gibt es wesentliche Unterschiede, die im Sicherheitsdienst beachtet werden sollten. Die Differenzierung ist nämlich insbesondere für den Einsatzort sowie die Bezahlung der Tätigkeit entscheidend.

  • Die Arbeitszeit bestimmt, in welchem zeitlichen Rahmen der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für die Ausführung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit zur Verfügung steht. Maßgeblich sind hier neben dem Arbeitsvertrag auch anwendbare Tarifverträge sowie das Gesetz. Der Arbeitgeber muss bei der Einsatzplanung die anwendbaren Schutzgesetze kennen und anwenden, um nicht gegen Höchstgrenzen zu verstoßen.
  • Die Arbeitsbereitschaft setzt demgegenüber voraus, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter anweist, einen bestimmten Arbeitsort aufzusuchen. Vor Ort geht er seiner Tätigkeit nach, sobald dafür eine Veranlassung besteht. Im Sicherheitsdienst ist das ständige Bewachen einer Toreinfahrt eindeutig Arbeitszeit, da es nicht darauf ankommt, dass ein weiteres Ereignis eintritt. Das ändert sich allerdings, wenn der Beschäftigte lediglich auf bestimmte Signale, beispielsweise das Klingeln am Tor oder an einer Schranke seine Arbeit aufnimmt.
  • Als Bereitschaftsdienst wird die Arbeitsleistung im Bedarfsfall bezeichnet. Der Arbeitnehmer sucht den Arbeitsort auf, um dort auf weitere Anweisungen seitens des Arbeitgebers zu warten.
  • Bei Rufbereitschaft muss der Beschäftigte seinen Standort nicht verlassen. Entscheidend ist, dass er während der Zeit für den Arbeitgeber durchgehend erreichbar ist. Er muss seine Tätigkeit dann auf Zuruf möglichst zeitnah aufnehmen können. Wo sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch seinen Chef aufhält, bleibt ihm überlassen. Allerdings ist eine baldige Arbeitsaufnahme sicherlich nicht mehr möglich, wenn sich der Beschäftigte zu weit vom Einsatzort aufhält.

Die Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit. Wird der Arbeitnehmer für einen Einsatz kontaktiert, fällt allerdings regelmäßig eine Rufbereitschaftspauschale an. Liegt hingegen Arbeitsbereitschaft vor, gilt dies in der Regel als volle Arbeitszeit, die entsprechend entlohnt werden muss.

Besonders umstritten ist in der Praxis das Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst. Nicht nur deutsche Arbeitsgerichte, sondern auch das höchste europäische Gericht, der EuGH, setzen sich mit rechtlichen Problemen dieser Art regelmäßig auseinander.

Ein Feuerwehrmann geht vor Gericht

Am 21. Februar 2018 hat der Europäische Gerichtshof ein weiteres Urteil gesprochen, das für die Zukunft für den Bereitschaftsdienst zumindest teilweise richtungsweisend ist. Geklagt hatte ein belgischer Feuerwehrmann der freiwilligen Feuerwehr, der sowohl an den Einsätzen als auch an Bereitschafts- und Wachdiensten beteiligt ist. Der Kläger wurde bislang für seinen geleisteten Bereitschaftsdienst nicht entlohnt. Dagegen klagte er zunächst vor dem Arbeitsgerichtshof in Brüssel. Während der Bereitschaftszeit hielt sich der Kläger durchgehend zu Hause auf, um bei einem Einsatz rechtzeitig vor Ort sein zu können. Der Gerichtshof legte die Frage dem EuGH zur Klärung vor.

In diesem Fall hat das europäische Gericht im Sinne des Klägers entschieden. Der Gerichtshof hat herausgestellt, dass der freiwillige Feuerwehrmann auch während seines Heimaufenthalts jederzeit mit einem Einsatz rechnen muss. Da er gegenüber seinem Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, seinen Dienst innerhalb von acht Minuten nach Kontaktaufnahme aufzunehmen, kann er nach Auffassung des EuGH anderen Beschäftigungen nicht hinreichend nachkommen. Er ist in seiner Lebensgestaltung aufgrund der Bereitschaftszeit derart eingeschränkt, dass diese Zeit als Arbeitszeit vergütet werden muss, zumal er faktisch dazu verpflichtet ist, sein Wohnumfeld nicht zu verlassen, um den Einsatzort innerhalb der festgesetzten Zeitspanne überhaupt erreichen zu können. Es ist damit während der Bereitschaftszeit nicht möglich, sozialen, kulturellen oder persönlichen Interessen nachzugehen.

Maßgeblich waren in dem konkreten Fall somit der vorgegebene Aufenthaltsort sowie die kurze Zeitspanne, innerhalb derer der Einsatzort aufzusuchen ist. Das unterscheidet diesen Fall aber möglicherweise von der klassischen Rufbereitschaft.

Im Einzelfall muss genau geprüft werden, ob und in welcher zeitlichen Frist die Arbeitsaufnahme zu erfolgen hat. Ist diese Zeitspanne kurz angesetzt, könnte daraus abgeleitet werden, dass der Arbeitnehmer faktisch zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort verpflichtet ist. Die Frage der Reaktionszeit wird in Zukunft aber noch zu klären sein.

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